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Die Nachschulung
(»Aufbauseminar« , ASF)
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In den achtziger Jahren wurde der Ausdruck »Nachschulungskurs« geprägt, der heute gar nicht mehr gerne verwendet wird, weil er so belehrend klingt. Gemeint ist ein Aufbauseminar, an dem Fahranfänger teilnehmen, die innerhalb der Probezeit mit einem Verkehrsdelikt auffällig geworden sind.
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Wer innerhalb der Probezeit bei bestimmten Verkehrsverstößen »ertappt« wird, den fordert die Straßenverkehrsbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Dazu wird eine bestimmte Frist gesetzt. Wer bis dahin dem Amt keine Teilnahmebescheinigung vorlegen kann, muss seinen Führerschein solange abgeben, bis er eine Bescheinigung nachreicht.
Aufbauseminare finden in speziellen Gruppen in Fahrschulen statt. Mit theoretischem Unterricht hat das aber nichts zu tun. Ein Kurs besteht aus vier Kurssitzungen zu je 135 Minuten und einer Fahrprobe, die 30 Minuten pro Person dauert (in einer Gruppe von mehreren Fahrern). Es besteht Anwesenheitspflicht bei allen Kursteilen. Eine Prüfung findet nicht statt.
Aufbauseminare müssen aus mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern bestehen. Deshalb können diese Kurse erst stattfinden, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl erreicht ist. In Einzelfällen kann das dazu führen, dass eine von der Behörde gesetzte Frist versäumt wird, wenn man sich zu spät um einen Teilnehmerplatz gekümmert hat.
Wer vollständig an allen Kurssitzungen und der Fahrprobe teilgenommen hat, erhält zum Abschluss eine Teilnahmebescheinigung. Diese muss wiederum der Behörde rechtzeitig vor Ablauf der Frist (also am besten unverzüglich) vorgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass man den Führerschein behalten darf.
Die Kosten für die Teilnahme an dem Seminar liegen bei 360,- Euro.
Wann muss man zur Nachschulung?
Es gibt eine Faustregel: Ein Aufbauseminar wird fällig bei einem Verkehrsverstoß wegen falschen Verhaltens im Straßenverkehr, den man innerhalb der Probezeit begeht, und der ein Bußgeld von mindestens 40 Euro zur Folge hat. Ab 40 Euro gibt es mindestens einen Flensburger Punkt. Und wenn es Punkte gibt, muss man fast immer zum Aufbauseminar. Darunter fallen zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsmissachtungen ab 21 km/h über dem Limit,
- Überfahren roter Ampeln,
- falsches Überholen,
- Vorfahrtverletzungen, aber auch
- einige erhebliche technische Mängel am Fahrzeug
- voraussichtlich ab Sommer 2007: Alkohol am Steuer (Gesetzentwurf von der Bundesregierung beschlossen)
Achtung: Das Fahren mit einem Fahrzeug, das offensichtlich keine Betriebserlaubnis besitzt (z.B. wegen abgefahrener Reifen oder unzulässiger Bastelarbeiten am Fahrwerk), führt im Regelfall auch zur Anordnung eines Aufbauseminars - man ist ja verpflichtet, sich vor jeder Fahrt vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs zu überzeugen. Das gilt auch, wenn einem der Wagen gar nicht selbst gehört.
Die Verkehrsverstöße werden in zwei Gruppen unterteilt: Katalog A und Katalog B (siehe unten). Begeht man EINEN Verstoß aus Katalog A, reicht das schon aus, um zum Besuch eines Aufbauseminars aufgefordert zu werden. Im Katalog B folgt beim ersten Verstoß kein Seminar, aber nach dem zweiten Verstoß ist man dann reif. In der Praxis kommen die Fälle aus Katalog B jedoch nur sehr selten vor.
Falsches Parken (wenn es nicht unbedingt vor einer Feuerwehrzufahrt stattfindet) und andere Verstöße bis 35 Euro fallen dagegen unter die Kategorie Verwarnung. Dabei erwischt zu werden ist zwar ärgerlich, aber im Vergleich mit einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat eher zum Durchatmen geeignet. Sie wirken sich auch nicht auf die Probezeit aus und es gibt keine Flensburger Punkte.
Wann kommt die Anordnung zum Aufbauseminar?
Angenommen man begeht einen Verkehrsverstoß, der zu einem Aufbauseminar führt, wird zunächst der Bußgeldbescheid zugestellt. Die Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar wird in der Regel sehr viel später geschrieben, und je nachdem, wo der Verstoß begangen wurde, auch von einer anderen Behörde. Der »Nachschulungs-Brief« kann sich also mehrere Monate hinauszögern, hier setzt keine Verjährungsfrist ein. Wegen dieser ärgerlichen Verspätung sollte man sich nicht auf Aussagen zum Beispiel vom Polizeibeamten am Unfallort verlassen, wie »da kommt schon nichts...«, sondern sicherheitshalber etwas Kleingeld für das Seminar zurücklegen...
Wird der Führerschein entzogen?
Normalerweise nicht. Es sei denn, das Delikt beinhaltet selbst schon ein Fahrverbot (z.B. Geschwindigkeitüberschreitung um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften).
Aber Achtung, man muss unbedingt eine Frist beachten: Die Anordnung eines Aufbauseminars ist immer mit einem bestimmten Termin verbunden, bis zu dem man der Straßenverkehrsbehörde die Bescheinigung über die Teilnahme an der Nachschulung vorlegen muß.
Wer das nicht kann, muss den Führerschein tatsächlich abgeben, und zwar so lange, bis er die fehlende Bescheinigung vorlegt. Für die Wahrung der Frist ist es außerdem sehr wichtig, sich rechtzeitig um einen Seminarplatz zu kümmern, möglichst sofort nachdem man das Schreiben vom Amt erhalten hat. Das kann gar nicht deutlich genug gesagt werden, denn Aufbauseminare finden im Heimatort nicht unbedingt jede Woche statt.
Bringt »Verzögerungstaktik« etwas?
Nein. Es kommt nämlich bei der Anordnung einer Nachschulung nicht darauf an, wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, sondern dass man den Verstoß innerhalb der Probezeit begangen hat. Man kann die Nachschulung also nur verhindern, wenn man innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgreich Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, der sich bereits auf den Verkehrsverstoß bezieht. Ein Anfechten der Anordnung zum Aufbauseminar ist nicht möglich, sobald die Widerspruchsfrist gegen den ersten Bußgeldbescheid verstrichen ist.
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